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Aufgabenbereich (Bestandteil der Schulordnung)

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Publiziert am: 20.09.2024

Schulordnung

Version 1.31

  • Vom Gemeinderat am 27. April 2021 als ergänzendes Dokument zur Vernehmlassung
    "Künftige Führungsstruktur der Schule Flawil" genehmigt.
  • Vom Gemeinderat erlassen am 22. März 2022.
  • Fakultatives Referendum vom 3. April 2023 bis 12. Mai 2023.
  • In Anwendung ab 1. Januar 2025.

Der Gemeinderat Flawil erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 des Gemeindegeset-
zes1, Art. 33 des Volksschulgesetzes2 sowie Art. 30, Art. 36 und Art. 37 der Gemeinde-
ordnung vom 29. März 2011 folgende Schulordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Art. 1. Diese Schulordnung regelt die Organisation der Schule
und der schulischen Einrichtungen der Gemeinde Flawil.

Schultypen Art. 2. Die Schule Flawil führt:
a) den Kindergarten
b) die Primarschule
c) die Oberstufenschule
d) die Musikschule

Alle Schultypen werden soweit wie möglich integrativ geführt.
Die Schule kann Kleinklassen auf der Primar- und Oberstufe führen.

Zusammenarbeit Art. 3. Die Schule Flawil kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit
mit Dritten anderen Institutionen oder Gemeinden zusammenarbeiten.

Benützung von Art. 4. Die schulischen Anlagen und Einrichtungen stehen, so-
Schulanlagen weit es der Schulbetrieb gestattet, auch der Bevölkerung zur Verfü-
gung. Die Benützung wird in einem Reglement festgelegt.

II. Organisation

1. Bildungskommission

a) Aufgaben Art. 5. Die Bildungskommission führt die Schulen und schuli-
im Allgemeinen schen Institutionen, inklusive Tagesstrukturen, nach den Vorschrif-
ten der kantonalen Gesetzgebung über das Schulwesen, des Ge-
meindegesetzes sowie der Gemeindeordnung.

Die Bildungskommission sorgt dafür, dass die Schulen und
schulischen Institutionen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag
zeitgemäss erfüllen können. Sie verfolgt die Entwicklung in Gesell-
schaft und Bildungswesen. Sie ist verantwortlich für Schulqualität
und Schulentwicklung.

b) Aufgaben Art. 6. Die Bildungskommission hat insbesondere folgende
im Besonderen Aufgaben und Befugnisse:
a) Vorberatung der Schulordnung sowie anderer Reglemente
über die Volksschule.
b) Erlass schulinterner Weisungen, Leitbilder und Konzepte;

1 sGS 151.2
2 sGS 213.1

c) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von
Schulleitungen, Lehrpersonen und weiteren im Schulbereich
tätigen Fachkräften mit Ausnahme des Hauswartpersonals und
des Personals der Schulverwaltung;
d) Führung der Schulleitungen;
e) Delegation von Weisungs- und Entscheidungskompetenzen an
die Schulleitungskonferenz und die Schulleitungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen;
f) Festlegung des Stellenplans, der Schul- und Klassenorganisa-
tion und der Schuleinheiten;
g) Bildung von Arbeitsgruppen und/oder Fachausschüssen für
den Schulbetrieb;
h) Delegation von Vertretungen in Institutionen und Fachgremien;
i) Planung und Überprüfung der Schulraumbedürfnisse und Vor-
beratung von Neu- oder Umbauten;
j) Vorberatung von Vernehmlassungen im Bildungsbereich;
k) Vertretung der Schule nach innen und aussen (soweit dies
nicht Sache des Gemeinderates ist);
l) Vorberatung von Budget und Investitionsplanung im Bildungs-
bereich;
m) Erarbeitung der Leitsätze für die Schule Flawil und Umsetzung
der darin definierten Ziele.

2. Schulpräsidium

Aufgaben und Art. 7. Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident hat insbe-
Kompetenzen sondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Bildungskommission;
b) ist verantwortlich für die Anstellung von Lehrpersonal gemäss
Anhang zum Organisationsreglement der Gemeinde Flawil;
c) führt die ihr oder ihm unterstellten Mitarbeitenden;
d) ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über
Angelegenheiten der Schule.

3. Schulleitung

a) Zuständigkeiten Art. 8. Die Schulleitungen haben insbesondere folgende Auf-
und Aufgaben gaben und Befugnisse:
a) Führung der Schuleinheiten in pädagogischer, personeller und
organisatorischer Hinsicht;
b) Umsetzung des lokalen Qualitätskonzepts der Schule;
c) Schülerinnen- und Schülerzuteilung in die Klassen;
d) Verfügung von Schullaufbahnentscheiden;
e) Verfügung von Fördermassnahmen im Rahmen des lokalen
Förderkonzeptes;
f) Verfügung von Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerin-
nen und Schülern gemäss Art. 13 a bis bbis Verordnung über
den Volksschulunterricht3.

3 sGS 213.12

Die Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitun-
gen werden im internen Organisationsreglement der Einheitsge-
meinde Flawil festgelegt.

b) Schulleitungs- Art. 9. Die Schulleitungskonferenz dient der Koordination und
konferenz Information zwischen den Schulleitungen. Sie bearbeitet gesamt-
schulische, operative Aufgaben, die nicht in der Zuständigkeit der
Bildungskommission liegen.

Die Schulleitungskonferenz setzt sich wie folgt zusammen:
mit Stimmrecht:

  • alle Schulleitungen

ohne Stimmrecht (mit beratender Stimme):

  • Präsidentin oder Präsident der Bildungskommission
  • Leiterin oder Leiter der Schulverwaltung (Aktuariat)
  • auf Einladung: Leiterin oder Leiter der Tagesstrukturen

Die Bildungskommission bestimmt die Präsidentin oder den

Präsidenten der Schulleitungskonferenz aus der Mitte der Schullei-
tungen.

4. Schulverwaltung

Aufgaben und Art. 10. Die Gemeinde Flawil führt eine Schulverwaltung für die
Kompetenzen administrative Bearbeitung von Schulangelegenheiten.

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisheri-
Art. 11. Die Schulordnung vom 7. August 2012 der Gemeinde
ges Rechts Flawil wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn Art. 12. Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Flawil, 22. März 2022

Gemeinde Flawil
Gemeinderat

Elmar Metzger Marc Gattiker
Gemeindepräsident Ratsschreiber

Vom 3. April 2023 bis 12. Mai 2023 dem fakultativen Referendum unterstellt.

Ansprechpartner und Firma

Gemeinde Flawil

9230 Flawil

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